Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Volkshochschule Hamm

Die Volkshochschule der Stadt Hamm ist ein Weiterbildungszentrum in kommunaler Trägerschaft. Die Volkshochschule wendet sich mit ihrem Weiterbildungsangebot auf der Grundlage des Weiterbildungsgesetzes NRW an Weiterbildungsinteressierte, die in der Regel das 16. Lebensjahr vollendet haben. Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 13.12.1995 die Satzung der Volkshochschule beschlossen. Daneben gelten insbesondere die Entgeltordnung der Volkshochschule der Stadt Hamm sowie die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

 

1. Allgemeines

  1. Diese AGB gelten für alle Veranstaltungen der Volkshochschule Hamm (VHS), auch für solche, die im Wege der elektronischen Datenübermittlung durchgeführt werden.
  2. Studienreisen und Exkursionen, die einen Dritten als Veranstalter und Vertragspartner ausweisen, sind keine Veranstaltungen der VHS. Insoweit tritt die VHS nur als Vermittler auf.
  3. Rechtsgeschäftliche Erklärungen (z.B. Anmeldungen und Kündigungen) bedürfen, soweit sich aus diesen AGB oder aus dem dem Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften nichts anderes ergibt, der Schriftform oder einer kommunikationstechnisch gleichwertigen Form (Telefax, E-Mail). Erklärungen der VHS genügen der Schriftform, wenn eine nicht unterschriebene Formularbestätigung verwendet wird.

2. Vertragsschluss und Informationen zum Vertrag

  1. Die Ankündigung von Veranstaltungen ist unverbindlich.
  2. Die anmeldende Person ist an ihre Anmeldung 2 Wochen lang gebunden (Vertragsangebot). Der Veranstaltungsvertrag kommt vorbehaltlich der Regelung des Abs. 3 entweder durch Annahmeerklärung der VHS zustande oder aber dadurch, dass die 2-Wochen-Frist verstreicht, ohne dass die VHS das Vertragsangebot abgelehnt hat.
  3. Ist in der Ankündigung der Veranstaltung ein Anmeldeschlusstermin angegeben, so bedarf eine Anmeldung, die erst nach Anmeldeschluss bei der VHS eingeht, abweichend von Abs. 2 einer ausdrücklichen Annahmeerklärung der VHS. Erfolgt diese nicht innerhalb von 3 Wochen, gilt die Anmeldung als abgelehnt.
  4. Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften wird durch die Regelungen der Absätze 2 und 3 nicht berührt.
  5. Die Vertragssprache ist deutsch.

3. Vertragspartner und Teilnehmer

  1. Mit Abschluss des Veranstaltungsvertrags werden vertragliche Rechte und Pflichten nur zwischen der VHS als Veranstalterin und der anmeldenden Person (Vertragspartner) begründet. Die anmeldende Person kann das Recht zur Teilnahme auch für eine dritte (teilnehmende) Person begründen. Diese ist der VHS namentlich zu benennen. Eine Änderung der (teilnehmenden) Person bedarf der Zustimmung der VHS. Diese darf die Zustimmung nicht ohne sachlichen Grund verweigern.
  2. Für die teilnehmende Person gelten sämtliche den Vertragspartner betreffenden Regelungen sinngemäß.
  3. Die VHS darf die Teilnahme von persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen abhängig machen.

4. Entgelt und Veranstaltungstermin

  1. Das Veranstaltungsentgelt, der Veranstaltungstermin und die Veranstaltungsdauer ergeben sich aus der bei Eingang der Anmeldung aktuellen Ankündigung der VHS.
  2. Das Entgelt wird mit der Anmeldung fällig. Eine gesonderte Aufforderung ergeht nicht. Das Entgelt wird bei Ablehnung der Anmeldung, sofern es bereits entrichtet wurde, in voller Höhe zurückerstattet.
  3. Das Entgelt wird auch bei Nichtteilnahme fällig. Im Falle eines Rücktritts oder einer Kündigung gelten die Ziffern 6 und 7.
  4. Kosten, die der VHS durch eventuelle Rücklastschriften entstehen, gehen zu Lasten des Vertragspartners.
  5. Regelungen zu Ermäßigungsmöglichkeiten sind in der Entgeltordnung beschrieben.

5. Organisatorische Änderungen

  1. Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch eine bestimmte Lehrkraft durchgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn die Veranstaltung mit dem Namen einer Lehrkraft angekündigt wurde.
  2. Die VHS kann aus sachlichem Grund und in einem dem Vertragspartner zumutbaren Umfang Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung ändern.
  3. Muss eine Veranstaltungseinheit aus von der VHS nicht zu vertretenden Gründen ausfallen (beispielsweise wegen Verhinderung einer Lehrkraft), kann sie nachgeholt werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Wird die Veranstaltung nicht nachgeholt, gelten Ziffer 6 Abs. 2 Satz 2 u. 3 sowie Abs. 3 sinngemäß.
  4. An gesetzlichen oder kirchlichen Feiertagen finden Veranstaltungen grundsätzlich nicht statt.

 6. Rücktritt und Kündigung durch die VHS

  1. Für jede Veranstaltung wird durch die VHS eine Mindestzahl an Teilnehmenden festgelegt. Wird diese Mindestzahl nicht erreicht, kann die VHS durch eine Absage der Veranstaltung spätestens sieben Tage vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Kosten entstehen dem Vertragspartner hierdurch nicht, die Fälligkeit des Entgeltes entfällt. Weitere Ansprüche gegen die VHS können nicht geltend gemacht werden.
  2. Die VHS kann ferner vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, wenn eine Veranstaltung aus Gründen, die die VHS nicht zu vertreten hat (z.B. Ausfall einer Lehrkraft) ganz oder teilweise nicht stattfinden kann. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zum Gesamtumfang der Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für den Vertragspartner unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für den Vertragspartner ohne Wert ist. Weitere Ansprüche gegen die VHS können nicht geltend gemacht werden.
  3. Die VHS wird den Vertragspartner über die Umstände, die sie nach Maßgabe der vorgenannten Abs. 1 und 2 zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigen, innerhalb von 5 Werktagen informieren. Eine eventuelle Entgelterstattung durch die VHS erfolgt innerhalb einer Frist von 10 Werktagen.
  4. Wird das geschuldete Entgelt (Ziffer 4) durch den Vertragspartner nicht innerhalb von 10 Tagen nach Vertragsschluss per EC-/Kreditkarte bzw. bei Zahlung per Rechnung innerhalb der dort festgelegten Zahlungsfrist entrichtet, kann die VHS unter Androhung des Rücktritts eine Nachfrist zur Bezahlung setzen und sodann vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch im Falle einer Rücklastschrift.
  5. Die VHS kann unter den Voraussetzungen des § 314 BGB kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
    - Gemeinschaftswidriges Verhalten in Veranstaltungen trotz vorangehender Abmahnung und Androhung der Kündigung durch die Lehrkraft, insbesondere Störung des Informations- bzw. Veranstaltungsbetriebes durch Lärm- und Geräuschbelästigungen oder durch querulatorisches Verhalten,
    - Ehrverletzungen aller Art gegenüber den Lehrkräften, Vertragspartnern oder Beschäftigten der VHS,
    - Diskriminierung von Personen wegen persönlicher Eigenschaften (Alter, Geschlecht, Hautfarbe, Volks- oder Religionszugehörigkeit etc.),
    - Missbrauch der Veranstaltungen für parteipolitische oder weltanschauliche Zwecke oder für Agitationen aller Art,
    - beachtliche Verstöße gegen die Hausordnung.
  6. Anstelle einer Kündigung kann die VHS den Vertragspartner auch von einer Veranstaltungseinheit ausschließen. Der Vergütungsanspruch der VHS wird durch eine solche Kündigung oder durch einen Ausschluss nicht berührt.

 

 

7. Rücktritt, Kündigung und Widerruf durch den Vertragspartner 

  1. Der Vertragspartner kann insbesondere durch eine Abmeldung vom Vertrag zurücktreten. Bei einem Rücktritt
    - spätestens sieben Tage vor Veranstaltungsbeginn wird kein Entgelt fällig,
    - spätestens einen Tag vor Veranstaltungsbeginn werden 50% des Entgeltes fällig, sofern der Vertragspartner keine entgeltpflichtige Ersatzperson benennt,
    - ab dem Tag des Veranstaltungsbeginns wird das gesamte Entgelt fällig, sofern der Vertragspartner keine entgeltpflichtige Ersatzperson benennt.

  2. Weist die Veranstaltung einen Mangel auf, der geeignet ist, das Ziel der Veranstaltung nachhaltig zu beeinträchtigen, hat der Vertragspartner die vhs auf den Mangel hinzuweisen und ihr innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen. Geschieht dies nicht, kann der Vertragspartner nach Ablauf der Frist den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.

  3. Der Vertragspartner kann den Vertrag ferner kündigen, wenn die weitere Teilnahme an der Veranstaltung wegen organisatorischer Änderungen (Ziffer 5) unzumutbar ist. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zur gesamten Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für den Vertragspartner unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für den Vertragspartner wertlos ist.

  4. Rücktritte und Kündigungen durch den Vertragspartner sind der vhs schriftlich mitzuteilen. Rücktritte und Kündigungen gegenüber Kurs-, Seminar- oder Reiseleitungen sind unwirksam. Als Zeitpunkt der Kündigung gilt der Eingang der Kündigungserklärung bei der vhs.

  5. Ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht (z.B. bei Fernabsatzgeschäften) bleibt unberührt.

  6. Macht der Vertragspartner von einem ihm zustehenden gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch, so hat er bereits erhaltene Unterrichtsmaterialien auf seine Kosten zurückzusenden, soweit diese als Paket versandt werden können

8. Schadenersatzansprüche und Haftung

  1. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners gegen die VHS sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  2. Der Ausschluss gemäß Abs. 1 gilt ferner dann nicht, wenn die VHS schuldhaft Rechte des Vertragspartners verletzt, die diesem nach Inhalt und Zweck des Vertrags gerade zu gewähren sind oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut (Kardinalpflichten), ferner nicht bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  3. Bei Beschädigungen, Unglücksfällen, Diebstählen, Verspätungen oder sonstigen Unregelmäßigkeiten übernimmt die VHS keine Haftung. Die Teilnahme an den Veranstaltungen erfolgt auf eigene Gefahr.

9. Schlussbestimmungen

  1. Das Recht, gegen Ansprüche der VHS aufzurechnen, wird ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch ist rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.
  2. Ansprüche gegen die VHS sind nicht abtretbar.
  3. Angaben zu Alter und Geschlecht dienen ausschließlich statistischen Zwecken. Der VHS ist die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Vertragsdurchführung gestattet. Der Vertragspartner kann dem jederzeit widersprechen.
  4. Die VHS ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.

Stand: 12/2024